Die Satzung
Vereinssatzung Sicheres Mannheim e. V.
Satzung Förderverein „Sicherheit in Mannheim“ (SiMA) e.V. vom 24. Juli 1998
in der Fassung vom 04. November 2015
§ 1 – Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Sicherheit in Mannheim (SiMA) e.V.
Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
§ 2 – Vereinszweck und Aufgaben
(1) Vereinszweck ist die Förderung kriminalpräventiver Maßnahmen und Projekte in Mannheim.
(2) Die Geldmittel werden maßgeblich eingesetzt zur
Förderung der Zusammenarbeit aller mit der Kriminalitätsverhütung befassten Institutionen und gesellschaftlichen Gruppen,
Förderung von Projekten z. B in den Bereichen Jugendarbeit, sowie der Schul-, Ausbildungs-, Familien-, Frauen-, Kultur- und Ausländerpolitik sowie der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit,
Finanzierung von kriminalpräventiven und ähnlichen Aktionen,
öffentliche Würdigung vorbildichen Verhaltens i. S. der Kriminalprävention
Unterstützung von Forschungsvorhaben im Bereich der Prävention.
(3) Ziele des Vereins sind
die Sicherheit der Bürger* zu steigern und dadurch der Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung entgegenzuwirken,
die Mitwirkungsbereitschaft der Bürger an der Kriminalitätsverhütung und -aufklärung zu erhöhen.
Um den Lesefluss zu erleichtern, wird in der Satzung auf geschlechtsspezifische Doppelnennungen verzichtet; die verwendeten Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er finanziert sich durch Spenden und zweckgebundene Zuwendugen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen können durch Beschluss des Vorstands für vereinsnotwendige Erledigungen gewährt werden.
(4) Vereinsämter sind Ehrenämter.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche sowie juristische Personen werden.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall siner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
(4) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und abzustimmen.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch
– Tod
– Austritt
– Ausschluss
(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss spätestens einen Monat vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die Satzung verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
§ 5 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 6 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister, jeweils allein, vertreten.
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes wird ehrenamtlich und persönlich ausgeübt. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung einen von den zwei Rechnungsprüfern unterzeichneten Rechnungsbericht vorzulegen.
(4) Der Vorstand erledigt insbesondere folgende Aufgaben:
die Geschäfte der laufenden Verwaltung
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
die Einberufung der Mitgliederversammlung.
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Öffentlichkeitsarbeit
die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(5) Der Vorstand kann geeignete Persönlichkeiten zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des ihm folgenden Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder und bevollmächtigte Vertreter von juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen kann eine Vorstandssitzung ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden.
(9) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten um vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort, Zeitpunkt und Dauer der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten.
§ 7 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.
die Entlastung des Vorstands.
die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
die Entscheidung über Beschlüsse des Vorstandes bei Ablehnung einer Vereinsaufnahme oder den Ausschluss aus dem Verein nach Anrufung durch den Betroffenen.
die Wahl der Rechnungsprüfer.
die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich oder elektronsch mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche beantragen, dass weiter Angelegenheite nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(4) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(7) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Die Bevollmächtigung eines anderen Vereinsmitgliedes zur Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen. Die Häufung von mehr als zwei Stimmen auf ein Vereinsmitglied ist unzulässig.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort, Zeitpunkt und Dauer der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, § 11 die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die Abstimmungsergebnisse.
Bei einer Satzungsänderung und der Vereinsauflösung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
(10) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 8 – Geschäftsstelle
Der Verein verfügt über eine Geschäftsstelle, die von der Stadt Mannheim besetzt wird. Sie erledigt die laufenden Geschäfte, führt die Beschlüsse des Vorstands aus und erstellt die Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 9 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10 – Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren tätig; es sei denn, dass die Mitgliederversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt.
§ 11 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Mannheim, den 4. November 2015